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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsumfang

Dem Leistungsumfang liegen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde.
Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet § 2 Nr. 2 VOB, Teil B 3. Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den einschlägigen Allgemeinen Technischen Vorschriften wie z.B. DIN 18 299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiter jeder Art). Die Leistung wird aus Zeichnungen, Plänen oder Ortsbesichtigungen ermittelt. Ist dies nicht möglich, wird die Leistung durch Aufmaß ermittelt.


Urheberrecht und Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmassberechnungen und ähnliches, die von uns erstellt und dem Angebot beigefügt sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige, zwecksfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.


Änderung des Angebotspreises

Tritt nach Abgabe des Angebotes eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage, z.B. durch Lohn- und Gehaltserhöhungen, durch Erhöhung tariflicher oder gesetzlicher Sozialaufwendungen, durch allgemeine Materialpreissteigerungen oder die Erhöhung gesetzlicher Abgaben und Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) ein, so ändern sich die Angebotspreise für den Teil der Leistungen, der vereinbarungsgemäß erst vier Monate nach Vertragsabschluss durchgeführt wird.


Zahlungen

Gemäß § 16 VOB, Teil B, sind uns Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen (innerhalb von 8 Tagen) in Höhe des Wertes der nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu gewähren.

Unsere Schlussrechnung ist alsbald nach Zugang zu überprüfen. Die Schlusszahlung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung zu leisten. Skontoabzüge sind nicht zulässig. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn diese in der HERO Badtechnik GmbH Schlussrechnung schriftlich ausgewiesen sind.


Haftung

Werden von uns erbrachte Leistungen vor der Abnahme durch den traggeber oder durch Dritte beschädigt oder zerstört, so entfällt der Zahlungsanspruch nicht. Für notwendige Ausbesserungsarbeiten ist eine zusätzliche Preisvereinbarung zu treffen.


Abnahme

Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgt, - wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt, § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B – wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B.


Gewährleistung

Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Die Verjährungsfrist für alle Mängelbeseitigungsansprüche beträgt in Neubauten und bei vollständigen Renovierungen 2 Jahre, bei Überholungsarbeiten (Teilrenovierung) 1 Jahr. Auf alle unsere restlichen Gewerke wie zum Beispiel Bodenbelagsarbeiten und Hausservicearbeiten erteilen wir wenn schriftlich nicht anderes vereinbart wurden eine Gewährleistung von 2 Jahren.


Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort unseres Betriebssitzes. Der Gerichtsstand für Nichtkaufleute und Minderkaufleute ist der Ihres Wohnsitzes.


Zusätzliche Vereinbarungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Für die Ausführung von Maler- und Lackierarbeiten gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung mit den nachstehenden Ergänzungen. Der Wortlaut der VOB Teil B ist diesen Geschäftsbedingungen als Anlage beigefügt.


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